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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 19 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Konstituierende Sitzung

A. Organisation - 4. Konstituierung
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Art. 19 GO KR · Konstituierende Sitzung

1. Das amtierende Büro lädt den Rat in der Regel im Juni zu seiner konstituierenden Sitzung ein.

2. Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.

3. Nach dem Gebet werden die Traktanden in nachstehender Reihenfolge behandelt

a) Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat;

b) Feststellung von Unvereinbarkeiten;

c) Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder;

d) Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;

e) Rede der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;

f) Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Büros;

g) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates;

h) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts;

i) Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen;

j) Rede des Landammanns;

k) Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden[3];

l) Vereidigung der neu gewählten Behördenmitglieder und Beamten der Gemeinden[4];

m) weitere Beratungsgegenstände.

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