Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 16 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Ratschreiberin oder Ratschreiber

A. Organisation - 3. Stabsstellen
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Art. 16 GO KR · Ratschreiberin oder Ratschreiber

1. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbetriebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.

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