141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 16 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Ratschreiberin oder Ratschreiber
A. Organisation - 3. Stabsstellen
Art. 16 GO KR · Ratschreiberin oder Ratschreiber
1. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbetriebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.