141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 15 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - f) Ausscheiden
A. Organisation - 2. Kommissionen
Art. 15 GO KR · f) Ausscheiden
1. Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommission unverzüglich.