Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 15 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - f) Ausscheiden

A. Organisation - 2. Kommissionen
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Art. 15 GO KR · f) Ausscheiden

1. Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommission unverzüglich.

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