141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 14 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - e) Beizug von Drittpersonen
A. Organisation - 2. Kommissionen
Art. 14 GO KR · e) Beizug von Drittpersonen
1. Die Kommissionen können Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.
2. Sofern der Beizug von Drittpersonen mit Kosten verbunden ist, ist vorgängig die Zustimmung des Büros einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen der Kommissionen gemäss besonderem Auftrag.