141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 13 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat
A. Organisation - 2. Kommissionen
Art. 13 GO KR · d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat
1. Die Kommissionen orientieren das Büro über den Stand ihrer Arbeiten.
2. Die Berichterstattung im Rat erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch ein beauftragtes Mitglied.