Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 11 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Kommissionsgeheimnis

A. Organisation - 2. Kommissionen
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Art. 11 GO KR · b) Kommissionsgeheimnis

1. Die Mitglieder vorbereitender Kommissionen sind befugt, ihre Fraktionen über den Stand der Diskussionen und deren Ergebnisse zu informieren. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.

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