141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 10 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Gemeinsame Bestimmungen a) Organisation
A. Organisation - 2. Kommissionen
Art. 10 GO KR · Gemeinsame Bestimmungen a) Organisation
1. Die Kommissionen geben sich Geschäftsreglemente.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, konstituieren sich die Kommissionen selber.
3. Im Rahmen der Konstituierung wählen die Kommissionen eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.