Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 1 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung

A. Organisation - 1. Büro
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Art. 1 GO KR · Zusammensetzung

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion angehören.

Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung Art. 2 GO KR →

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