141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 1 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung
A. Organisation - 1. Büro
Art. 1 GO KR · Zusammensetzung
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion angehören.