141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 9 Kantonsratsgesetz (KRG) - Ständige und besondere Kommissionen
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 9 KRG · Ständige und besondere Kommissionen
1. Der Kantonsrat kann zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Oberaufsicht ständige oder besondere Kommissionen einsetzen.
2. Bei der Wahl der Kommissionen ist die Stärke der Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. Der Kantonsrat achtet darüber hinaus auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kommissionen.
3. Kommissionen, die mit der Vorbereitung von Beratungsgegenständen betraut sind, üben keine Aufgaben der Oberaufsicht aus.
4. Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und mit dem Büro ab.
5. Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung die Zahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Kommissionen.