Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 8 Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben

B. Organisation - 3. Büro
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Art. 8 KRG · Aufgaben

1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben

a) es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;

b) es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig ist;

c) es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen;

d) es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen.

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