141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 8 Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben
B. Organisation - 3. Büro
Art. 8 KRG · Aufgaben
1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben
a) es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;
b) es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig ist;
c) es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen;
d) es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen.