141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 71 Kantonsratsgesetz (KRG) - Geheimnisschutz
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Art. 71 KRG · Geheimnisschutz
1. Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständigen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Akteneinsicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.