Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 71 Kantonsratsgesetz (KRG) - Geheimnisschutz

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 KRG · Geheimnisschutz

1. Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständigen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Akteneinsicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.

← Art. 70 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →