141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 70 Kantonsratsgesetz (KRG) - Konsultation des zuständigen Organs
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Art. 70 KRG · Konsultation des zuständigen Organs
1. Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Organ des Kantonsrates rechtzeitig zu wichtigen Geschäften der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zu interkantonalen und internationalen Verträgen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.
2. Er informiert über den Fortgang der Arbeiten.