141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 7 Kantonsratsgesetz (KRG) - Wahl und Amtsdauer
B. Organisation - 3. Büro
Art. 7 KRG · Wahl und Amtsdauer
1. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Büros sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Fraktionsvertretungen auf eine Amtsdauer von einem Jahr.
2. Die Fraktionen haben für ihre Vertretungen sowie für deren Stellvertreterinnen und oder Stellvertreter das Vorschlagsrecht.
3. Die Mitglieder des Büros bleiben bis zum Beginn der ersten Sitzung des Kantonsrates im neuen Amtsjahr im Amt.