141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 69 Kantonsratsgesetz (KRG) - Information durch den Regierungsrat
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Art. 69 KRG · Information durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat informiert das zuständige Organ des Kantonsrates frühzeitig, laufend und umfassend über die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
2. Er führt eine Liste der laufenden und geplanten Vorhaben und gibt diese dem zuständigen Organ zur Kenntnis.