141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 68 Kantonsratsgesetz (KRG) - Mitwirkung des Kantonsrates
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Art. 68 KRG · Mitwirkung des Kantonsrates
1. Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.