Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 68 Kantonsratsgesetz (KRG) - Mitwirkung des Kantonsrates

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 KRG · Mitwirkung des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

← Art. 67 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 69 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →