141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 67 Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 2. Parlamentarische Aufsicht
Art. 67 KRG · Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden
1. Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängigen Behörden des Kantons.