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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 67 Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 2. Parlamentarische Aufsicht
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Art. 67 KRG · Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden

1. Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängigen Behörden des Kantons.

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