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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 66 Kantonsratsgesetz (KRG) - b) Schranken

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 2. Parlamentarische Aufsicht
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Art. 66 KRG · b) Schranken

1. Beschlüsse und Verfügungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen können vom Kantonsrat und seinen Organen nicht geändert oder aufgehoben werden.

2. Der Kantonsrat und seine Organe können den beaufsichtigten Behörden und Organisationen keine Weisungen erteilen.

3. Zu einer Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

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