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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 65 Kantonsratsgesetz (KRG) - Oberaufsicht a) Zweck und Gegenstand

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 2. Parlamentarische Aufsicht
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Art. 65 KRG · Oberaufsicht a) Zweck und Gegenstand

1. Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle durch den Kantonsrat in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie knüpft an der Tätigkeit des Regierungsrates und des Obergerichts an.

2. Der Kantonsrat und seine Organe üben die Oberaufsicht insbesondere über folgende Behörden und Organisationen aus

a) Regierungsrat und kantonale Verwaltung;

b) gerichtliche Organe;

c) selbständige Anstalten und Betriebe;

d) andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben.

3. Die Oberaufsicht erstreckt sich über sämtliche Handlungen und Unterlassungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen. Sie erfolgt in der Regel nachträglich.

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