Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 64 Kantonsratsgesetz (KRG) - Erklärungen des Regierungsrates

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des Ratschreibers
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Art. 64 KRG · Erklärungen des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben.

2. Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen.

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