141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 64 Kantonsratsgesetz (KRG) - Erklärungen des Regierungsrates
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des Ratschreibers
Art. 64 KRG · Erklärungen des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben.
2. Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen.