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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 63 Kantonsratsgesetz (KRG) - Regierungsrat

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - 1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des Ratschreibers
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Art. 63 KRG · Regierungsrat

1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kantonsrates teil. Sie haben das Antragsrecht.

2. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber hat für Beratungsgegenstände, welche die Kantonskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

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