141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 62 Kantonsratsgesetz (KRG) - Rückzug von parlamentarischen Vorstössen
E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 62 KRG · Rückzug von parlamentarischen Vorstössen
1. Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezogen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden.
2. Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktandiert sind.