Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 62 Kantonsratsgesetz (KRG) - Rückzug von parlamentarischen Vorstössen

E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 62 KRG · Rückzug von parlamentarischen Vorstössen

1. Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezogen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden.

2. Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktandiert sind.

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