141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 60 Kantonsratsgesetz (KRG) - Interpellation
E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 60 KRG · Interpellation
1. Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung kann eine dringliche Interpellation vorsehen.