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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 60 Kantonsratsgesetz (KRG) - Interpellation

E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 60 KRG · Interpellation

1. Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung kann eine dringliche Interpellation vorsehen.

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