141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 6 Kantonsratsgesetz (KRG) - Zusammensetzung
B. Organisation - 3. Büro
Art. 6 KRG · Zusammensetzung
1. Das Büro setzt sich zusammen aus
a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
b) der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;
c) der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;
d) je einer Vertretung der Fraktionen.
2. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
3. Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Büros richtet sich nach der Geschäftsordnung.