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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 59 Kantonsratsgesetz (KRG) - Postulat

E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 59 KRG · Postulat

1. Durch ein erheblich erklärtes Postulat wird der Regierungsrat beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen sowie innert Jahresfrist darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

2. Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob ein Postulat erheblich erklärt werden soll.

3. Bei der Behandlung des Berichts und Antrags entscheidet der Kantonsrat, ob das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

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