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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 58 Kantonsratsgesetz (KRG) - Motion

E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 58 KRG · Motion

1. Durch eine erheblich erklärte Motion wird der Regierungsrat beauftragt, den Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen vorzulegen.

2. Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll.

3. Die oder der Erstunterzeichnende ist berechtigt, eine Motion von sich aus oder auf Antrag des Regierungsrates in ein Postulat umzuwandeln.

4. Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die Motion abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

5. Eine erheblich erklärte Motion zur Anpassung der Gesetzgebung über den Kantonsrat richtet sich an das Büro.

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