141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 56 Kantonsratsgesetz (KRG) - Allgemeine Bestimmungen
E. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 56 KRG · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Ratsmitglieder, die Kommissionen und die Fraktionen haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen einzureichen.
2. Die Ratsmitglieder und die Fraktionen können schriftliche Anfragen einreichen.
3. Der Regierungsrat informiert jährlich über den Bearbeitungsstand hängiger Vorstösse.