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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 55 Kantonsratsgesetz (KRG) - Rückzug von Beratungsgegenständen

E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
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Art. 55 KRG · Rückzug von Beratungsgegenständen

1. Beratungsgegenstände können solange zurückgezogen werden, als weder der Kantonsrat noch eine vorbereitende Kommission darauf eingetreten sind. Andernfalls hat jenes Organ den Rückzug zu genehmigen, das zuletzt auf das Geschäft eingetreten ist.

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