Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 54 Kantonsratsgesetz (KRG) - Fragestunde

E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 KRG · Fragestunde

1. Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Ratsmitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen und sich einfach beantworten lassen.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

← Art. 53 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 55 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →