141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 54 Kantonsratsgesetz (KRG) - Fragestunde
E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 54 KRG · Fragestunde
1. Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Ratsmitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen und sich einfach beantworten lassen.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.