141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 52 Kantonsratsgesetz (KRG) - Petitionen
E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 52 KRG · Petitionen
1. Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
2. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle.