Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 52 Kantonsratsgesetz (KRG) - Petitionen

E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 KRG · Petitionen

1. Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

2. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle.

← Art. 51 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 53 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →