141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 50 Kantonsratsgesetz (KRG) - c) Planungen und Berichte
E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 50 KRG · c) Planungen und Berichte
1. Der Kantonsrat berät Planungen und Berichte und nimmt von ihnen Kenntnis, soweit er diese nicht kraft besonderer Vorschrift zu genehmigen hat.
2. Er kann Erklärungen beschliessen.
3. Erfüllt der Regierungsrat den Inhalt einer Erklärung nicht, so hat er dies dem Kantonsrat gegenüber zu begründen.