Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 5 Kantonsratsgesetz (KRG)

B. Organisation - 2. Ratspräsidentin/Ratspräsident
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Art. 5 KRG

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen des Kantonsrates und des Büros. Sie oder er vertritt den Kantonsrat gegen aussen.

2. Sie oder er darf nicht zweimal in Folge gewählt werden.

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