141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 49 Kantonsratsgesetz (KRG) - b) Volksinitiativen
E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 49 KRG · b) Volksinitiativen
1. Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initianten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.