Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 49 Kantonsratsgesetz (KRG) - b) Volksinitiativen

E. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
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Art. 49 KRG · b) Volksinitiativen

1. Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initianten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

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