Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 47 Kantonsratsgesetz (KRG) - Vorbereitung

E. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 KRG · Vorbereitung

1. Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bilden.

← Art. 46 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 48 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →