141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 47 Kantonsratsgesetz (KRG) - Vorbereitung
E. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
Art. 47 KRG · Vorbereitung
1. Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bilden.