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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 46 Kantonsratsgesetz (KRG) - Verfahren

E. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
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Art. 46 KRG · Verfahren

1. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.

2. Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen den Übrigbleibenden in gleicher Weise weiter abgestimmt, bis jemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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