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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 43 Kantonsratsgesetz (KRG) - Beschlussfähigkeit

D. Verfahren - 2. Sitzungen des Kantonsrates
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Art. 43 KRG · Beschlussfähigkeit

1. Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn 44 Ratsmitglieder anwesend sind.

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