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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 42 Kantonsratsgesetz (KRG) - Einberufung

D. Verfahren - 2. Sitzungen des Kantonsrates
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Art. 42 KRG · Einberufung

1. Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. 20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.

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