141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 42 Kantonsratsgesetz (KRG) - Einberufung
D. Verfahren - 2. Sitzungen des Kantonsrates
Art. 42 KRG · Einberufung
1. Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. 20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.