Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 40 Kantonsratsgesetz (KRG)

C. Mitglieder des Kantonsrates - 3. Entschädigungen
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Art. 40 KRG

1. Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeiten angemessen entschädigt.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

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