141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 39 Kantonsratsgesetz (KRG) - Fraktionen
C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
Art. 39 KRG · Fraktionen
1. Die Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2. Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und tragen so zur politischen Meinungsbildung bei.
3. Jedes Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Mit dem Fraktionsaustritt oder -ausschluss verliert ein Ratsmitglied seine Mandate in den Kommissionen und im Büro.
4. Die Fraktionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
5. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.