141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 38 Kantonsratsgesetz (KRG) - Immunität
C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
Art. 38 KRG · Immunität
1. Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Kantonsrat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
2. Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von einem Ratsmitglied, vom Regierungsrat oder von jener Behörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
3. Die zuständige Kommission erstattet Bericht und stellt Antrag, nachdem sie die betreffende Person angehört hat.