141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 37 Kantonsratsgesetz (KRG) - Auskunfts- und Informationsrechte
C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
Art. 37 KRG · Auskunfts- und Informationsrechte
1. Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz.
2. Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfragen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.