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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 37 Kantonsratsgesetz (KRG) - Auskunfts- und Informationsrechte

C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
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Art. 37 KRG · Auskunfts- und Informationsrechte

1. Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz.

2. Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfragen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

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