Art. 36 Kantonsratsgesetz (KRG) - Ausstand
Art. 36 KRG · Ausstand
1. Die Ausstandspflicht gilt nicht bei allgemeinverbindlichen Beschlüssen, bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse und bei Wahlen von Organen des Kantonsrates.
2. Bei den übrigen Beratungsgegenständen tritt ein Ratsmitglied in den Ausstand
a) wenn es selbst oder eine ihm im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nahestehende Person ein unmittelbares, persönliches Interesse hat;
b) wenn es in Sachen einer Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts - ausgenommen Gemeinden und Zweckverbände - für die es in leitender Stellung tätig ist, erheblich interessiert ist.
3. Wer im Ausstand ist, bleibt der Vorbereitung, der Beratung und der Beschlussfassung fern.
4. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat oder das betreffende Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Letzterem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.