141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 35 Kantonsratsgesetz (KRG) - Offenlegung der Interessenbindungen
C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
Art. 35 KRG · Offenlegung der Interessenbindungen
1. Die Ratsmitglieder legen Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten offen. Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis.
2. Offenzulegen sind insbesondere
a) Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b) Leitungs- und Beratungsfunktionen in Organisationen mit wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung;
c) Leitungs- und Beratungsfunktionen in kantonalen, nationalen oder internationalen Interessengruppen;
d) andere politische Ämter.
3. Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register.
4. Ein Ratsmitglied weist auf eine Interessenbindung hin, wenn es sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, der mit dieser Interessenbindung in einem Zusammenhang steht.