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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 34 Kantonsratsgesetz (KRG) - Teilnahmepflicht

C. Mitglieder des Kantonsrates - 2. Rechte und Pflichten
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Art. 34 KRG · Teilnahmepflicht

1. Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und jener Organe, denen sie angehören, verpflichtet.

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