Art. 33 Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 33 KRG
1. Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören
a) die Mitglieder des Regierungsrates;
b) die Mitglieder eines kantonalen Gerichts;
c) die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
d) die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten und Betriebe, für die der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;
e) die Leiterinnen und Leiter der selbständigen Anstalten und Betriebe;
f) persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates;
g) die Angestellten der Kantonskanzlei, des Personalamtes sowie des Amtes für Finanzen.
2. Wird ein Ratsmitglied in ein Amt oder eine Funktion nach Absatz 1 gewählt, so scheidet es mit Antritt dieses Amtes oder dieser Funktion aus dem Kantonsrat aus.
3. Ergibt sich mit der Wahl in den Kantonsrat eine Unvereinbarkeit, so kann die betroffene Person ihr Amt erst antreten, wenn sie das andere Amt oder die andere Funktion aufgegeben hat. Besteht die Unvereinbarkeit weiter, tritt sieben Monate nach Bekanntgabe der Wahl eine Vakanz ein.