141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 31 Kantonsratsgesetz (KRG) - Voranschlag und Jahresrechnung
B. Organisation - 9. Finanzen
Art. 31 KRG · Voranschlag und Jahresrechnung
1. Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel.
2. Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung.
3. Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.