Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 31 Kantonsratsgesetz (KRG) - Voranschlag und Jahresrechnung

B. Organisation - 9. Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 KRG · Voranschlag und Jahresrechnung

1. Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel.

2. Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung.

3. Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.

← Art. 30 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 32 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →