141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 30 Kantonsratsgesetz (KRG)
B. Organisation - 8. Protokollierung
Art. 30 KRG
1. Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich.
2. Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie werden weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.
3. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.