Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 30 Kantonsratsgesetz (KRG)

B. Organisation - 8. Protokollierung
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Art. 30 KRG

1. Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich.

2. Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie werden weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.

3. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

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