141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 29 Kantonsratsgesetz (KRG) - Medien
B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
Art. 29 KRG · Medien
1. Medienschaffende, die als ständige Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Arbeit des Kantonsrates verfolgen, melden sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Kantonskanzlei. Diese führt ein Register.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.