141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 28 Kantonsratsgesetz (KRG) - Information der Öffentlichkeit
B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
Art. 28 KRG · Information der Öffentlichkeit
1. Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsgeheimnis Rechnung.