Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 28 Kantonsratsgesetz (KRG) - Information der Öffentlichkeit

B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
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Art. 28 KRG · Information der Öffentlichkeit

1. Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsgeheimnis Rechnung.

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