141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 26 Kantonsratsgesetz (KRG) - b) Ausnahmen
B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
Art. 26 KRG · b) Ausnahmen
1. Die Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen über Begnadigungsgesuche sind nicht öffentlich.
2. Der Kantonsrat kann zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen eine nicht öffentliche Beratung beschliessen. Der Beschluss erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder nach nicht öffentlicher Beratung.
3. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere den Kreis der Zutrittsberechtigten, die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen sowie die Protokollierung der Beratungen.