Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 25 Kantonsratsgesetz (KRG) - Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit

B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KRG · Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffentlich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die geeigneten Vorkehrungen.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal.

← Art. 24 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 26 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →