141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 25 Kantonsratsgesetz (KRG) - Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit
B. Organisation - 7. Öffentlichkeit und Information
Art. 25 KRG · Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffentlich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die geeigneten Vorkehrungen.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal.